A. Allgemeines

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Schwertkampf Osnabrück e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Osnabrück.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Osnabrück unter der Register Nr.: 200396 eingetragen.
  4. Der Gerichtsstand ist Osnabrück.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

B. Vereinsmitgliedschaft

§2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck
    1. Der Verein bezweckt die Pflege der bewaffneten und unbewaffneten europäischen historischen Kampfkunst auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;
    2. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
  2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
    1. das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden und
    2. den Aufbau eines umfassenden Trainings-und Übungsprogramms.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
  5. Vereinsmitgliedschaft

§4 Mitgliedschaften

  1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Verein besteht aus:
    1. ordentlichen Mitgliedern,
    2. außerordentlichen Mitgliedern,
    3. Ehrenmitgliedern.
  3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
  5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft in Schrift- oder Textform beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheitszeiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmegesuch in Schrift- oder Textform an den Gesamtvorstand zu richten.
  2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäfts fähigen oder Geschäfts unfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung in Schrift- oder Textform.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Das Mitgliedsjahr ist unabhängig vom Kalenderjahr. Das erste Mitgliedsjahr beginnt am Tag des Eintritts und dauert bis zum Ende desselben Monats im darauf folgenden Jahr (z. B. Vom 17.11.2016 bis 30.11.2017)
  2. Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Mitgliedsjahr. Sie verlängert sich stets um weitere zwölf Monate, wenn sie nicht durch folgende Gründe beendet wird:
    1. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
    2. Ausschluss aus dem Verein oder
    3. Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
    4. Auflösung des Vereines
  3. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung in Schrift- oder Textform gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Mitgliederjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden.
  4. Erfolgt die Kündigung durch das Mitglied, hat der Schwertkampf Osnabrück e.V. die Kündigung in Schrift- oder Textform zu bestätigen. Der Nachweis des Zugangs der Kündigung obliegt dem Kündigenden
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§7 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    1. trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
    2. ein wichtiger Grund gegeben ist, (z.B. Verletzung der Sicherheitsvorschriften, Alkohol oder Drogenmissbrauch, Verbreitung rechtsradikalen Gedankenguts, etc.)
    3. versucht andere Mitglieder abzuwerben, bzw. für einen Konkurrenzverein wirbt.
    4. Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, die innerhalb des vom Verein genutzten Geländes und Zeitraums begangen worden ist, die sich gegen ein Mitglied des Vereins gerichtet hat oder die sonst mit dem Verein im Zusammenhang steht.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen in Schrift- oder Textform zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
  4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
  6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied Schrift- oder Textform mit Gründen mitzuteilen.
  7. Pflichten der Mitglieder

C. Pflichten der Mitglieder

§8 Beitragsleistungen und -Pflichten

  1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine -soweit von der Mitgliederversammlung festgelegte Aufnahmegebühr zu leisten.
  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlungsweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  2. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
  4. Der Gesamtvorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
  5. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen können im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen werden. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine widerrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Konto zu sorgen. Hat das Mitglied keine Einzugserlaubnis erteilt, hat es selbst für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen.

§9 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder i.S.d. §3 Abs. 1 BDSG unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß § 2 dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliedsdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung (zum Zwecke des Lastschrifteinzuges gemäß § 8 Abs. 6 dieser Satzung), Telefonnummern (Festnetz, Mobilfunk), Email-Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, ggf. Lizenzen, Funktion im Verein.

    Sonstige besondere Arten personenbezogener Daten werden weder erhoben noch verarbeitet oder genutzt.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Verein (vertreten durch den Vorstand) alle Tatsachen und Änderungen, die für die Mitgliedschaft, die Beiträge oder die Leistungen erheblich sind, unverzüglich in Schrift- oder Textform mitzuteilen
  3. Als Mitglied diverser Verbände ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten an die übergeordneten Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und Email-Adresse.
  4. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum, ggf. Funktion im Verein) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
  5. Im Zusammenhang mit den unter § 2 dieser Satzung genannten Vereinszwecken und Angeboten sowie sonstigen satzungsmäßigen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage sowie Facebookseite und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

    Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, ggf. Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen erforderlich – Alter oder Geburtsdatum.

    Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
  6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt bzw. die Weitergabe vereinsorganisatorisch erforderlich erscheint, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die Versicherung in Schrift- oder Textform ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
  7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35 BDSG) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§10 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
  3. Gleiches gilt für Verfahren nach der Satzung.
  4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
  5. Die Organe des Vereins

D. Die Organe des Vereins 

§11 Die Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Gesamtvorstand,
    3. der Vorstand nach BGB.
  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Die Gesamtvorstand sollen eine vom Gesamtvorstand festgelegte Aufwandsentschädigung erhalten.

§12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt in Schrift- oder Textform durch eine Einladung. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
  7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung in Schrift- oder Textform beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
  8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand in Schrift- oder Textform mit Begründung vorliegen.
  9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

§13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes;
  2. Entlastung des Gesamtvorstandes;
  3. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
  5. Wahl des Kassenprüfers;
  6. Festlegung der Beiträge und Gebühren;
  7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
  8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
  9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
  10. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.

§14 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Kassenwart,
    4. dem Schriftführer.
  2. Eine Personalunion ist unzulässig.
  3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher in Schrift- oder Textform erklärt haben.
  4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
  5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
  6. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom entsprechenden Vertreter, einberufen.
  7. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands

  1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts-und der Jahresrechnung,
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
    5. Ausschluss von Mitgliedern.
    6. Planung und Durchführung von Seminaren

§16 Vorstand gem. §26 BGB

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den Kassenwart vertreten.

§17 Beschlussfassung, Protokollierung

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollanten und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
  3. Sonstige Bestimmungen

E. Sonstige Bestimmungen 

§18 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Anträge    auf    Satzungsänderungen    müssen    mindestens    vier    Wochen    vor    der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.
  3. Der Vorstand hat das Recht eigenmächtig und ohne Mitgliederversammlung redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen.

§19 Vereinsordnungen

  1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
    1. Sicherheitsordnung,
    2. Beitragsordnung,
    3. Geschäftsordnung,

§20 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören darf.
  2. Die Amtszeit des Kassenprüfers entspricht der des Gesamtvorstandes.
  3. Der Kassenprüfer prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
  4. Kosten durch kleinere Materialanschaffungen für ,,Sachen des täglichen Bedarfs“ (Bsp.: Briefmarken, Druckertinte, Reparaturen von Trainingsgerät….) bis 200,- € Einzelzahlungen, in maßvollem Rahmen, müssen nicht durch eine MVV bestätigt werden. Hierzu reicht das Einverständnis des Gesamtvorstandes.
  5. Schlussbestimmungen

F. Schlussbestimmungen

§21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Osnabrücker Sportclub/ MTV 1849 – OTV 1861 – OSC 1849 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11.02.2017 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.