Satzung Historisches Fechten Osnabrück e. V.

Inhaltsverzeichnis

Präambel

1

A.Allgemeines

§ 1 Name,Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (und ggf. Vereinsfarben)

§ 2 Zweckdes Vereins

§ 3a Gemeinnützigkeit

§ 3b Grundsätze der Tätigkeit

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

2

2

2

2

3

B.Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

4

4

5

5

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

7

7

D. Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane

§ 12 Die Mitgliederversammlung

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

§ 14 Der geschäftsführende Vorstand

§ 15 Der Gesamtvorstand

9

9

12

12

13

E. Sonstige Bestimmungen

§ 16 Kassenprüfer*innen

§ 17 Vereinsordnungen

§ 18 Haftung

§ 19 Datenschutz

15

15

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16

F. Schlussbestimmungen

§ 20 Auflösung des Vereins

§ 21 Gültigkeit dieser Satzung

17

17

Präambel

Der Verein Historisches Fechten Osnabrück e. V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger*innen sowie aller sonstigen Mitarbeiter*innen orientieren:

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen.

Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Schutzes seiner Mitglieder und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung aller Mitglieder ein. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen pflegen eine Kultur der Aufmerksamkeit und des aktiven Handelns und gewährleisten einen umfassenden Schutz vor psychischer, physischer und sexualisierter Gewalt aller Beteiligten.

Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Er wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.

Der Verein ist offen für die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

  1. Allgemeines

    § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

    1. Der im Jahre 2008 gegründete Verein führte den Namen „Schwertkampf Osnabrück“ (e.V.). Mit Beschluss der MVV am 28.11.25 wird der Namen zu „Historisches Fechten Osnabrück“ geändert.

    2. Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nr. VR 200396 eingetragen.

    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

      § 2 Zweck des Vereins

      1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

      2. Der Satzungszweck Förderung des Sports wird verwirklicht insbesondere durch:

        1. entsprechende Organisation eines Trainings- und Wettkampfbetriebes, sowohl für den Freizeit- und Breitensport als auch für den Wettkampfsport

        2. Organisation eines Kursbetriebes für Mitglieder und Nichtmitglieder

        3. die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,

        4. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

        5. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Helfer*innen,

        6. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.

      § 3a Gemeinnützigkeit

      1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

      2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

      3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

      4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

      § 3b Grundsätze der Tätigkeit

      1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen.

      2. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Schutzes seiner Mitglieder und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung aller Mitglieder ein. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen pflegen eine Kultur der Aufmerksamkeit und des aktiven Handelns und gewährleisten einen umfassenden Schutz vor psychischer, physischer und sexualisierter Gewalt aller Beteiligten.

      3. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

      4. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Er wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.

      5. Der Verein ist offen für die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

      6. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

      § 4 Verbandsmitgliedschaften

      1. Der Verein ist Mitglied

        • im Landessportbund Niedersachsen

        • im Stadtsportbund Osnabrück und

        • in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverband DDHF (Deutscher Dachverband für historisches Fechten).

        • im Freundeskreis des Klingenmuseums Solingen

        • als Studiengruppe der Academia da Espada Germany (Chapter der Academia da Espada)

      2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und sonstigen Regelwerke der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

      3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand über den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

  2. Vereinsmitgliedschaft

    § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.

    2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag per Rechnung bzw. einem Dauerauftrag zu bezahlen.

    3. Der Aufnahmeantrag kann nur von einer volljährigen Person gestellt werden.

    4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Vorstand kann die Entscheidung über die Aufnahme auch an einzelne Personen delegieren. Beabsichtigt die bevollmächtigte Person einen Aufnahmeantrag abzulehnen, legt sie den Aufnahmeantrag dem geschäftsführenden Vorstand zur Entscheidung vor. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

    5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

    6. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen eine Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

      § 6 Arten der Mitgliedschaft

      1. Der Verein besteht aus:

        • aktiven Mitgliedern

        • passiven Mitgliedern

        • Ehrenmitgliedern

           

      2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Sie zahlen einen kleineren Mitgliedsbeitrag.

      3. Der Wechsel von einer passiven zur aktiven Mitgliedschaft ist in Textform zu beantragen und grundsätzlich jederzeit möglich. Über den Wechsel entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag unter Berücksichtigung vorhandener Kapazitäten. Der Wechsel von einer aktiven zur passiven Mitgliedschaft ist nur analog zur Kündigung gemäß § 7 Abs. 2 möglich.

      4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

      § 7 Beendigung der Mitgliedschaft

      1. Die Mitgliedschaft endet

        • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

        • durch Ausschluss aus dem Verein;

        • durch Streichung aus der Mitgliederliste;

        • durch Tod;

           

      2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen erklärt werden.

      3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

      § 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

      1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

        • grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;

        • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt, insbesondere den in der Präambel (bzw. im § 3b) genannten Grundsätzen;

        • sich grob unsportlich verhält;

        • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;

        • gegen die im Schutzkonzept des Vereins vorgesehenen Verhaltensregeln verstößt.

      2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung sind der geschäftsführende Vorstand, der Gesamtvorstand und jedes Vereinsmitglied berechtigt.

      3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung in Textform zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

      4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen per Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

      5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

      6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung zwei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.

      7. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet 2/3 des Gesamtvorstands über die Streichung des Vorstandsmitglieds. Der Gesamtvorstand ernennt umgehend eine andere Person für den frei gewordenen Posten. Gegen die Ausschließung eines Vorstandsmitglieds können Vereinsmitglieder 2 Wochen lang schriftlich Einspruch erheben. Sollte dadurch eine Mehrheit gegen die Ausschließung erreicht werden, muss eine Mitgliederversammlung diese Angelegenheit klären.

  3. Rechte und Pflichtender Mitglieder

    § 9 Beiträge, Gebühren

    1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

    2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

    3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefon-Nummer sowie der E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.

    4. Mitglieder werden per Rechnung zur Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags aufgefordert und zahlen diesen per Dauerauftrag zum Fälligkeitstermin.

    5. Erfolgt die Überweisung aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht, sind dadurch entstehende Kosten durch das Mitglied zu tragen.

    6. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Erfolgt keine Nachüberweisung bzw. es werden nicht auf Erinnerungen/Mahnungen eingegangen, so wird das Mitglied zu Ende des jeweiligen Quartals aus dem Verein entfernt (siehe §8 Absatz 6).

    7. Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

    8. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

    9. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Gesamtvorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

      § 10 Ordnungsgewalt des Vereins

      1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen und insbesondere des Schutzkonzeptes des Vereins zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und Übungsleiter*innen Folge zu leisten.

      2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen einzeln oder kumulativ nach sich ziehen:

        • Verwarnung

        • Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro;

        • zeitlich befristetes Verbot der Teilnahme am Trainings-, Übungs- und Wettkampfbetrieb von bis zu sechs Monaten

        • zeitlich befristetes Verbot des Betretens von Vereinsanlagen von bis zu sechs Monaten,

        • zeitlich befristetes Verbot der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen von bis zu sechs Monaten.

      3. Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

      4. Bei einem schwerwiegenden Vorwurf eines Verstoßes gegen die im Schutzkonzept des Vereins vorgesehenen Verhaltensregeln ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, vorübergehende Maßnahmen gegen das Mitglied zu treffen. Der geschäftsführende Vorstand ist nach vorheriger Anhörung des Mitglieds berechtigt, die Vereinsstrafen gem. Abs. 2 c), d) und e) zeitlich befristet bis zu sechs Wochen gegen ein solches Mitglied zu verhängen.

  4. Organe des Vereins

    § 11 Die Vereinsorgane

    Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlung;

    • der geschäftsführende Vorstand / der Gesamtvorstand

      • 1.Vorsitzende*r

      • 2.Vorsitzende*r

      • Kassenwart*in

    • Posten außerhalb des Vorstands:

      • Datenschutz- + Social-Media-Beauftragte*r

      • Awarenessbeauftragte*r

      • Gerätewart*in

      • Kassenprüfer*in

      • Schriftführer*in

    § 12 Die Mitgliederversammlung

    1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

    2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 31. Oktober durchgeführt werden.

    3. Der Termin der Mitgliederversammlung wird 4 Wochen vorher bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch eine Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse versandt wurde. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen und berechtigt.

    4. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.

    5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungs-leiter*in.
      Der/Die Versammlungsleiter*in bestimmt den/die Protokollführer*in. Der/Die Versammlungsleiter*in kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.

    7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

    8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.

    10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

    11. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der/die Kandidat*in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein*e Kandidat*in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen mit der höchsten und der zweithöchsten Stimmenzahl statt.
      Gewählt ist im 2. Wahlgang der/die Kandidat*in, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidat*innen das Amt angenommen haben.

    12. Anträge zur Tagesordnung die Satzung betreffend können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand 2 Tage vor der Einladung zur Mitgliederversammlung zugehen. Sonstige Anträge können noch 2 Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.

    13. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die
      Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

    14. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden.
      Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die zu verwendende Software) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.

    15. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

      Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im Umlaufverfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden. Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat.
      Antragsberechtigt sind:

      1. der geschäftsführendeVorstand

      2. die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Fünftel einen gleichlautenden Antraggemeinschaftlich stellen.

         

    16. Ein Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens (schriftliche/elektronische Abstimmung bei keiner physischen Versammlung) ist an den/die Vorsitzende*n, im Verhinderungsfall an ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins zu richten. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages, im Übrigen nach dem Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes das Umlaufverfahren durch Versand des Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.

    17. Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme in Textform zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim Vorstand gemäß § 26 BGB maßgeblich. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet.

    18. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber in Textform und durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins bekanntzumachen.

    19. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der Beschlussfassung in Textform sachgerecht ist.

      § 13 Zuständigkeit derMitgliederversammlung

      Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

      • Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;

      • Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand;

      • Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;

      • Entlastung des Gesamtvorstandes;

      • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;

      • Wahl der Kassenprüfer*innen und Ersatzkassenprüfer*innen;

      • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

      • Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

      • Beschlussfassung über eingegangene Anträge (gem. § 13 Abs. 12).

      § 14 Der geschäftsführende Vorstand

      Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei weiteren Personen (2. Vorsitzender + Kassenwart). Die Vorstandsmitglieder bestimmen in ihrer konstituierenden Sitzung die Aufgabenverteilung in einem Geschäftsverteilungsplan.

      1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

      2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

      3. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.

      4. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.

      5. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

      6. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl und Annahme des Amtes vorher in Textform erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.

      7. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die Zeitdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss eine/n Nachfolger*in bestimmen. Die Mitgliederversammlung führt dann eine Nachwahl für die restliche Amtszeit durch.

      8. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die/den Vorsitzende*n, bei deren/ dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

      9. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

      § 15 Der Gesamtvorstand

      1. Der Gesamtvorstand besteht aus

        • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

      2. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

        • Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge

        • Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung

        • Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen

        • Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführendenVorstandes

        • Beschlussfassung über Beiträge und Gebühren

        • Beschlussfassung über Gründung und Schließung von Abteilungen

           

      3. Der Gesamtvorstand erlässt ein auf einer Risikoanalyse basierendes individuelles Schutzkonzept und trägt dafür Sorge, dass das Konzept gelebt und auf allen Ebenen umgesetzt wird. Das Schutzkonzept sieht u. a. Regelungen

        • zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex,

        • zu konkreten Verhaltensrichtlinien im Umgang mit Mitgliedern und Nichtmitgliedern, sowie untereinander,

        • zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein und

        • zum Umgang mit Vorfällen bzw. Verdachtsfällen vor.

      4. Der Gesamtvorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden. Im Übrigen gelten die Absätze 6, 7, 9 und 10 des § 14 entsprechend.

  5. Sonstige Bestimmungen

    § 16 Kassenprüfer*innen

    1. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer*in, der/die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

    2. Die Amtszeit des/r Kassenprüfers/in beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

    3. Der/die Kassenprüfer*in prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer*innen sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

      § 17 Vereinsordnungen

      1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.

        • Beitragsordnung

        • Geschäftsordnung

        • Datenschutzordnung

        • Schutzkonzept + Ehrenkodex

           

      2. Die Ordnungen werden auf der Vereins-Homepage veröffentlicht und treten an dem Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

         

      3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

      § 18 Haftung

      1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger*innen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

      2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen oder einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden nicht durch bestehende Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

      § 19 Datenschutz

      1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

      2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

         

      3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand eine*n Datenschutzbeauftragte*n, wenn er aufgrund der gesetzlichen Regelungen dazu verpflichtet ist.

         

      4. Alles Weitere wird in der Datenschutzordnung geregelt.

  6. Schlussbestimmungen

    § 20 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren des Vereins.

    2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins

      – an den Osnabrücker Sportclub / MTV 1849 – OTV 1861 – OSC 1849 e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    3. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.11.25 beschlossen.

  2. Diese Satzung tritt mitEintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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